„Beschlusszwang“ bei der Baulichen Veränderung?

Muench News Mrz Poolbau

9. März 2023

Der BGH hat sich am 17.03.2023 mit dem neuen Wohnungseigentumsrecht befasst und entschieden, dass ein Wohnungseigentümer, der eine in der Gemeinschaftsordnung nicht vorgesehene bauliche Veränderung vornehmen will, einen Gestattungsbeschluss notfalls im Wege der Beschlussersetzungsklage herbeiführen muss, ehe mit der Baumaßnahme begonnen wird.

BGH, Urteil v. 17. März 2023, Az. V ZR 140/22

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