Durchführung von Beschlüssen durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE)

9. Februar 2023

Nach dem seit dem 1.12.2020 geltenden Wohnungseigentumsrecht trifft die Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer nicht mehr den Verwalter, sondern die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 8.6.2018 – V ZR 125/17, ZMR 2018, 777 = BGHZ 219, 60 Rn. 15).

BGH, Urteil vom 16.12.2022 – V ZR 263/21

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