Fristgebundene Anfechtungs- und fristungebundene Nichtigkeitsklage

9. Februar 2023

Werden in einer nach dem 30.11.2020 bei Gericht eingegangenen Beschlussmängelklage entgegen § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG die übrigen Wohnungseigentümer als Beklagte bezeichnet, kann die Klage nur dann als gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) gerichtet zu verstehen sein, wenn sich ein entsprechender Wille zweifelsfrei aus dem übrigen Inhalt der Klageschrift ergibt. Für eine solche Annahme genügt nicht bereits die Nennung des Verwalters im Anschluss an die Parteibezeichnung.

BGH, Urteil vom 13.01.2023 – V ZR 43/22

Mehr dazu erfahren Sie hier:

Weitere Newsartikel

Ausgezeichneter Erfolg für Münch

17. Mai 2023

Ausgezeichneter Erfolg für Münch

Auch in diesem Jahr wird Münch wieder als STARKER PARTNER vom Magazin „Köln/Bonn/Aachen Manager“ ausgezeichnet. Zum 3. Mal in Folge gehört die Hausverwaltung Münch damit...

Umgang mit Altvereinbarungen in der Gemeinschaftsordnung?

9. April 2023

Umgang mit Altvereinbarungen in der Gemeinschaftsordnung?

Der in der Gemeinschaftsordnung enthaltenen schlichten Verweisung auf die Gesetzeslage oder der bloßen Wiederholung des Gesetzes lässt sich in Ermangelung anderer Anhaltspunkte nicht entnehmen, dass...

PDF Downloaden
Faktisches Sondernutzungsrecht durch Gestattung baulicher Veränderungen?

9. April 2023

Faktisches Sondernutzungsrecht durch Gestattung baulicher Veränderungen?

Ein Beschluss, der gegen die sog. Veränderungssperre des § 20 Abs. 4 WEG verstößt, ist nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Dies kann faktisch dazu führen,...

PDF Downloaden