Rückstände: Befugnisse des Verwalters seit der WEG-Reform (Außenverhältnis)

4. Januar 2023

Erhebt der Verwalter im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Klage gegen einzelne Wohnungseigentümer, sind Beschränkungen seiner Vertretungsmacht im Innenverhältnis, die die Be- fugnis zur Klageerhebung betreffen, jedenfalls im Grundsatz nicht zu überprüfen.

Aus einem wirksamen Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG ist ein Wohnungseigentümer dann zur Zahlung verpflichtet, wenn die Forderungen während der Dauer seiner Mitgliedschaft in der WEG fällig werden.

BGH, Urteil vom 16. September 2022 – Az. V ZR 180/21

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