Umgang mit Altvereinbarungen in der Gemeinschaftsordnung?

9. April 2023

Der in der Gemeinschaftsordnung enthaltenen schlichten Verweisung auf die Gesetzeslage oder der bloßen Wiederholung des Gesetzes lässt sich in Ermangelung anderer Anhaltspunkte nicht entnehmen, dass es auch nach einer Gesetzesänderung bei der Anwendung alten Rechts verbleiben soll. Vielmehr ist dies grundsätzlich als dynamische Verweisung auf die jeweils aktuellen gesetzlichen Regelungen zu verstehen.

BGH, Urteil vom 17. März 2023 Az. V ZR 140/22

Mehr dazu erfahren Sie hier:

Weitere Newsartikel

Ausgezeichneter Erfolg für Münch

17. Mai 2023

Ausgezeichneter Erfolg für Münch

Auch in diesem Jahr wird Münch wieder als STARKER PARTNER vom Magazin „Köln/Bonn/Aachen Manager“ ausgezeichnet. Zum 3. Mal in Folge gehört die Hausverwaltung Münch damit...

Faktisches Sondernutzungsrecht durch Gestattung baulicher Veränderungen?

9. April 2023

Faktisches Sondernutzungsrecht durch Gestattung baulicher Veränderungen?

Ein Beschluss, der gegen die sog. Veränderungssperre des § 20 Abs. 4 WEG verstößt, ist nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Dies kann faktisch dazu führen,...

PDF Downloaden
Kostentragung für die Erhaltungsmaßnahmen an der Wohnungseingangstür

9. April 2023

Kostentragung für die Erhaltungsmaßnahmen an der Wohnungseingangstür

Wenn ein sachlicher Grund dafür fehlt, weshalb ein einzelner Wohnungseigentümer die Kosten der Ersetzung der Tür zu seiner Wohnung abweichend von § 16 Abs. 2...

PDF Downloaden