Wartung Rauchwarnmelder – sonstige Betriebskosten?

23. November 2022

 Die Kosten für die regelmäßige Prüfung und Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von in den Mieträumen angebrachten Rauchwarnmeldern sind im Wohnraummietverhältnis als „sonstige Be-triebskosten“ im Sinne von § 2 Nr. 17 BetrKV auf den Mieter umlegbar. 

Sie werden von einer vertraglichen Umlagevereinbarung erfasst, welche die Umlage der Kosten des Betriebs von Brandschutz- und Brandmeldeanlagen auf den Mieter vorsieht. 

Dem stehen Regelungen in den Bauordnungen der Länder (hier: § 48 Abs. 4 Satz 4 BauO Bln), nach denen (öffentlich-rechtlich) die Wartung dem Mieter obliegt, nicht entgegen. 

BGH, Urteil vom 5. Oktober 2022 

Az. VIII ZR 117/21 

Mehr dazu erfahren Sie hier:

Weitere Newsartikel

Ist nicht nur die Erstausstattung, sondern auch die Erneuerung von Rauchwarnmeldern eine Modernisierung?

30. August 2023

Ist nicht nur die Erstausstattung, sondern auch die Erneuerung von Rauchwarnmeldern eine Modernisierung?

1. Die Erneuerung von Rauchwarnmeldern stellt – anders als deren erstmaliger Einbau (dazu BGH, 17.06.2015 – VIII ZR 216/14, ZMR 2015, 760 und VIII ZR...

PDF Downloaden
Anforderungen an den Antrag auf Genehmigung des Einbaus einer Wallbox

30. August 2023

Anforderungen an den Antrag auf Genehmigung des Einbaus einer Wallbox

1. Die Eigentümer können auch Bedingungen und Auflagen für die Durchführung einer baulichen Veränderung seitens eines Eigentümers mitbeschließen, wobei das Gesetz aufgrund der Vielgestaltigkeit der...

PDF Downloaden
Beklagte(r) bei der Verwalterzustimmung?

30. August 2023

Beklagte(r) bei der Verwalterzustimmung?

Sieht die Gemeinschaftsordnung vor, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung des Verwalters bedarf, ist seit dem Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am 1. Dezember...

PDF Downloaden