Wartung Rauchwarnmelder – sonstige Betriebskosten?

Muench News Nov

23. November 2022

 Die Kosten für die regelmäßige Prüfung und Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von in den Mieträumen angebrachten Rauchwarnmeldern sind im Wohnraummietverhältnis als „sonstige Be-triebskosten“ im Sinne von § 2 Nr. 17 BetrKV auf den Mieter umlegbar. 

Sie werden von einer vertraglichen Umlagevereinbarung erfasst, welche die Umlage der Kosten des Betriebs von Brandschutz- und Brandmeldeanlagen auf den Mieter vorsieht. 

Dem stehen Regelungen in den Bauordnungen der Länder (hier: § 48 Abs. 4 Satz 4 BauO Bln), nach denen (öffentlich-rechtlich) die Wartung dem Mieter obliegt, nicht entgegen. 

BGH, Urteil vom 5. Oktober 2022 

Az. VIII ZR 117/21 

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