Abberufung des Verwalters bei einem langfristigen Verwaltervertrag

AdobeStock news

23. November 2023

Der Verwalter kann auch dann gemäß § 26 Abs. 3 S. 1 WEG jederzeit ohne das Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen werden, wenn das Bestellungsrechtsverhältnis vor dem 1.12.2020 begründet wurde.

Der Verwaltervertrag endet auch dann spätestens sechs Monate nach der Abberufung des Verwalters.

Eine Vertragsbeendigung zum Zeitpunkt der Abberufung folgt bei einer Abberufung ohne wichtigen Grund hingegen nicht aus einer in einem Verwaltervertrag, der vor dem 1.12.2020 geschlossen wurde, enthaltenen Kopplungsklausel, wonach der Verwaltervertrag mit der Abberufung endet.

LG Frankfurt/M., Urteil vom 07.09.2023, 2-13 S 6-23

Mehr dazu erfahren Sie hier:

Weitere Newsartikel

Münch feiert Einschulung

6. September 2024

Münch feiert Einschulung

Erster Schultag für die neuen Auszubildenden! Die Kollegen überreichten Schultüten mit reichlich Nervennahrung für stressige Tage. Wir sagen HERZLICH WILLKOMMEN & wünschen all unseren Auszubildenden...

Delegation: Verwalter darf über die Ausführung im Einzelnen entscheiden!

30. August 2024

Delegation: Verwalter darf über die Ausführung im Einzelnen entscheiden!

a) Nach dem seit dem 1. Dezember 2020 geltenden Wohnungseigentumsrecht haben die Wohnungseigentümer die Kompetenz, Entscheidungen über die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums auf...

PDF Downloaden
Formulierung von Beschlüssen zur Jahresabrechnung?

26. August 2024

Formulierung von Beschlüssen zur Jahresabrechnung?

Ein nach dem 30. November 2020 gefasster Beschluss, durch den „die Gesamtabrechnung und die daraus resultierenden Einzelabrechnungen des Hausgeldes“ genehmigt werden, ist nächstliegend dahingehend auszulegen,...

PDF Downloaden