Änderung der Kostenverteilung bei Fenstern & Co.

AdobeStock

6. Dezember 2023

Ein Beschluss, mit dem den Wohnungseigentümern die Kosten der Erhaltung und Erneuerung der „zu seiner Sondereigentumseinheit zählenden Fenster, Balkontüren, Rollläden, Wohnungseingangstüren und Kellertüren“ auferlegt werden, hält sich im Rahmen des weiten Ermessens der Wohnungseigentümer gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG.

LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 31.05.2023 – 2-13 S 91/22

Mehr dazu erfahren Sie hier:

Weitere Newsartikel

Wie viele Angebote?

30. April 2024

Wie viele Angebote?

1. Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung ist die Einholung eines dritten Angebots nicht erforderlich, wenn zwei seit langem ortsansässige Fachbetriebe Angebote abgegeben hatten, die bei...

PDF Downloaden
Absenkungsbeschluss muss konkret beschlossen werden!

26. April 2024

Absenkungsbeschluss muss konkret beschlossen werden!

1. Wollen die Wohnungseigentümer gem. § 23 III 2 WEG beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügen soll, muss dies...

PDF Downloaden
Kann Mieter die Unterlagen der WEG einsehen?

19. April 2024

Kann Mieter die Unterlagen der WEG einsehen?

Zur Ausübung des Einsichtsrechts in die Betriebskostenbelege kann der Wohnungseigentümer seinen Mieter ermächtigen. AG Siegen, Urteil vom 27.01.2023 AZ. 17 C 8/22

PDF Downloaden